Emissionen im Wertpapierrecht: Wertpapierprospekt oder WIB?

Wann ist ein Prospekt nötig, wann genügt ein WIB?

Dicker Schinken oder Kompaktinfo? Wer Wertpapiere am Kapitalmarkt platzieren möchte, muss im Vorfeld Veröffentlichungspflichten beachten. Je nach Volumen der Emission und Kategorie potentieller Anleger – institutionell oder privat – kommen unterschiedliche Anlegerinformationen in Betracht: Wertpapierprospekt oder Wertpapier-Informationsblatt (WIB). Wann ist was nötig?

Ob Wertpapierprospekt oder WIB: Beides muss von der BaFin gebilligt bzw. zur Veröffentlichung gestattet werden. Fehlen die Dokumente, obwohl erforderlich, besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung. Auch die BaFin kommt wieder ins Spiel. Sie kann schon beim bloßen Verdacht, ein Wertpapierprospekt könne fehlen, eine Warnmeldung auf der Website veröffentlichen. Sie kann auch das öffentliche Angebot untersagen.

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Wo ist Prospektrecht geregelt?

Das Wertpapierprospektrecht wurde zum 21. Juli 2019 durch Einführung der | EU-Prospektverordnung 2017/1129 grundlegend neu geregelt. Als Verordnung gilt das Regelwerk direkt in den europäischen Mitgliedstaaten und muss anders als eine Richtlinie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

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Ergänzende Regelungen sind im Wertpapierprospektgesetz | WpPG enthalten. Bis zum 20. Juli 2019 galt für Erstellung und Billigung von Prospekten ausschließlich das WpPG. Mit dem Gesetz war die Prospektrichtlinie | Richtlinie 2003/71/EG in Deutschland umgesetzt worden. Durch die EU-Prospektverordnung hat sich der Regelungsgehalt des WpPG dezimiert. Heute enthält es insbesondere Normen zu Ausnahmen von der Prospektpflicht, zum WIB, zur Prospekthaftung und zu Befugnissen der BaFin, wenn es um die Ahndung von Verstößen geht.

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Was sind Wertpapiere?

Bevor auf den Wertpapierprospekt eingegangen wird, ist der Begriff des Wertpapiers zu klären. Handelt es sich bei der Anlage nicht um ein Wertpapier gemäß der EU-Prospektverordnung, ist zu fragen, ob das Vermögensanlagengesetz oder das Kapitalanlagegesetzbuch zur Anwendung kommen. Da es hier um Wertpapiere geht, stehen diese Fragen auf einem anderen Blatt.

Was also sind Wertpapiere nach der EU-Prospektverordnung? Art. 2 lit. a) gibt erste Hinweise:

Danach sind Wertpapiere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

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Der zitierte Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU bezeichnet den Begriff „übertragbare Wertpapiere“ als die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie

  • Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;
  • Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
  • alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

Kurz gefasst: Wertpapiere sind übertragbare, am Kapitalmarkt handelbare Wertpapiere. Beispiele sind die gesetzlich genannten wie Aktien & Co.

Wann ist ein Wertpapierprospekt nötig?

In einem Satz: Immer dann, wenn keine Ausnahme vorliegt. Das Pferd wird hier von hinten aufgezäumt. Im Grundsatz gilt eine Prospektpflicht: Wertpapiere dürfen nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden | Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 EU-Prospektverordnung.

Das öffentliche Angebot ist legaldefiniert in Art. 2 lit. d EU-Prospektverordnung. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. 

Um den Begriff des geregelten Marktes zu finden, ist wie so oft der Blick in mehrere Regelwerke nötig. Art. 2 lit. j) EU-Prospektverordnungen verweist auf Art. 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU.

Welche Ausnahmen gelten von der Prospektpflicht?

Von dieser Pflicht gibt es Ausnahmen:

  • Art. 1 Abs. 2 EU-Prospektverordnung: Auf bestimmte Arten von Wertpapieren ist die EU-Prospektverordnung nicht anwendbar.
  • Art. 1 Abs. 3 EU-Prospektverordnung: Kleinstemissionen, d.h. Emissionen von weniger als 1 Mio. € Jahresvolumen sind ebenfalls von der Pflicht befreit.
  • Art. 1 Abs. 4 EU-Prospektverordnung: Diese Ausnahme gilt für bestimmte Arten öffentlicher Angebote. Beispiele sind Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten. Auch Angebote an nicht qualifizierte Anleger können ohne Prospekt erfolgen, wenn sie sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richten. Gleiches gilt – kein Prospekt nötig – etwa bei einer Mindeststückelung des Angebots von 100.000 €.
  • Art. 1 Abs. 5 EU-Prospektverordnung: Auf die Zulassung bestimmter Instrumente ist die EU-Prospektverordnung ebenfalls nicht anwendbar. Die genannten Instrumente sind von der Prospektpflicht ausgenommen, etwa wenn diese mit bereits zum Handel zugelassenen Wertpapieren austauschbar („fungibel“) sind und über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der bereits emittierten Wertpapiere ausmachen.
  • Art. 3 Abs. 2 EU-Prospektverordnung in Verbindung mit § 3 WpPG: Die EU-Staaten dürfen Ausnahmen von der Prospektpflicht zulassen, wenn das Jahresvolumen der Emission 8 Mio. € nicht überschreitet. Deutschland hat von dieser Befugnis in § 3 WpPG Gebrauch gemacht.

Liegt eine der Ausnahmen vor, ist kein Prospekt nötig. Ob stattdessen ein WIB zu erstellen ist, ist eine andere Frage.

Wichtig ist noch folgendes: Auch wenn keine Pflicht besteht, einen Prospekt zu erstellen und zu veröffentlichen, kann der Anbieter dies freiwillig tun | Opt-in-Regelung in Art. 4 EU-Prospektverordnung.

Was ist Inhalt des Wertpapierprospekts?

Im Regelfall des Art. 6 Abs. 1 EU-Prospektverordnung enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil bilden zu können. Hierzu gehören:

  • die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers;
  • die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und
  • die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten

Mindestangaben sind in Art. 13 EU-Prospektverordnung enthalten. Art. 7 EU-Prospektverordnung fordert eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, d.h. eine Prospektzusammenfassung auf höchstens sieben DIN-A 4-Seiten. Weitere Anforderungen finden sich in delegierten Verordnungen der EU 2019/979 sowie 2019/980, jeweils vom 14. März 2019.

Click zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/979

Click zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/980

Der Prospekt ist fertig und jetzt?

Nach Fertigstellung des Prospekts wird dieser mit dem Ziel der Billigung bei der BaFin eingereicht | Art. 20 EU-Prospektverordnung. Die Aufsichtsbehörde beschränkt sich allein auf formelle Fragen, insbesondere darauf, ob die gesetzlichen Mindestangaben enthalten sind (Vollständigkeit) und ob es widersprüchliche Angaben (Kohärenz) gibt. Ob ein Prospekt inhaltlich richtig, der Anbieter seriös ist oder nicht und ob es sich um ein tragfähiges Anlageprodukt handelt, prüft die BaFin nicht. Deshalb kann ein durch die BaFin gebilligter Prospekt im Nachgang zum Gegenstand zivilrechtlicher Anlegerklagen wegen angeblicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit werden.

Click zur BaFin | Beitrag vom 15. November 2023

Wann genügt ein WIB?

Liegt eine der oben genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, kann die Erstellung eines WIB nötig sein.

Als Faustregel, von der Ausnahmen möglich sind, gilt:

  • Emission über 8 Mio. €: Prospektpflicht
  • Emission zwischen 1 Mio. € und 8 Mio. €: keine Prospektpflicht (§ 3 Nr. 2 WpPG) aber WIB nötig, § 4 Abs. 1 Satz 1 WpPG. Ausnahme: § 3 Nr. 1 WpPG. Bei diesen Emissionsvolumen ist unbedingt § 6 WpPG zu beachten, Einzelanlageschwelle für nicht qualifizierte Anleger. Hierzu gleich ausführlicher.
  • Emission zwischen 100.000 € und 1 Mio. €: keine Prospektpflicht, aber WIB | § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG
  • Erst wenn das öffentliche Angebot die Marke von 100.000,00 € unterschreitet, muss nichts veröffentlicht werden, kein Prospekt und auch kein WIB.

Die Emissionsvolumen beziehen sich immer auf einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Welche Besonderheiten gelten bei Angeboten (auch) an nicht qualifizierte Anleger?

Von immenser praktischer Bedeutung ist § 6 Satz 1 WpPG, Einzelanlageschwelle für nicht qualifizierte Anleger. Gemeint sind Privatanleger. Danach ist die Ausnahme von der Prospektpflicht nach § 3 Nr. 2 WpPG – Jahresvolumen der Emission übersteigt nicht die Marke 8 Mio. € – nur dann anwendbar, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. Aus dem jetzigen Wortlaut der Regeln des WpPG geht keine Untergrenze hervor, in der vorherigen Fassung war dies noch so. Dennoch gibt es eine und zwar 1 Mio. €. Diese Untergrenze wird aus Art. 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 2 EU-Prospektverordnung abgeleitet. Die Pflicht des § 6 Satz 1 WpPG erfasst daher sachlich Emissionen mit einem Jahresvolumen von 1 Mio. € bis 8 Mio. € | Kleinemissionen.

§ 6 Satz 1 WpPG dient dem Anlegerschutz: Der Prospekt soll potenzielle Anleger in die Lage versetzen, sich über Emittenten und Wertpapiere ein umfassendes Bild machen zu können. Fehlt der Prospekt, fehlen denknotwenig auch die darin enthaltenen Angaben. Ein WIB liefert zwar einen groben Überblick, aber bei weitem nicht, wie sich schon anhand des knappen Umfangs von wenigen DIN-A-4-Seiten ahnen lässt, die Menge an Informationen wie ein Prospekt.

Die Regel gilt auch dann, wenn sich das Angebot an qualifizierte und an private Anleger richtet.

Werden Wertpapiere im Wege einer Bezugsrechtsemission an Altaktionäre ausgegeben, besteht dieses Erfordernis nicht, § 6 Satz 2 WpPG.

Um die aus Sicht des Gesetzgebers schutzwürdigen Privatanleger auch ohne Prospekt nicht im Dunkeln zu lassen, soll eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dafür sorgen, diese entsprechend zu informieren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen braucht eine Zulassung nach dem KWG und untersteht als solches der BaFin-Aufsicht.

Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, abhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen ihrer Privatkunden bestimmte Einzelanlageschwellen (1.000 €, 10.000 und 25.000 €) einzuhalten, d.h. darauf zu achten, dass sich Anleger bei der Investition finanziell nicht übernehmen. Faktisch geschieht dies über die Selbstauskunft der Anleger.

Wichtig in dem Zusammenhang ist auch, dass der Anbieter für die Kohärenz verantwortlich ist. Sprich er muss dafür Sorge tragen, dass alle Informationen, die im Rahmen der Anlageberatung /-vermittlung weitergegeben werden, egal ob mündlich oder schriftlich, mit dem WIB übereinstimmen, § 7 Abs. 4 WpPG.

Was ist im WIB zu veröffentlichen?

Umfang des WIB – max. drei DIN-A-4-Seiten – und seinen Inhalt, regelt § 4 Abs. 3 WpPG. Enthalten sein müssen mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise. Die gesetzlich genannten Angaben sind zwingend und müssen auch in der genannten Reihenfolge gemacht werden.

Das WIB ist fertig und jetzt?

Wie der Prospekt auch ist das fertiggestellte WIB an die BaFin zu übermitteln, § 5 WpPG. Erst nach deren Gestattung darf es veröffentlicht werden, § 4 Abs. 2 Satz 1 WpPG.

Die praktische Erfahrung zeigt: Kein Prospekt oder WIB wird einfach so von der BaFin durchgewunken. Es braucht in der Regel mehrere Überarbeitungen der eingereichten Unterlagen, bis die erforderliche Billigung erfolgt.

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